Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 172 Leistung des Versicherers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/172#abs-1 (1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/172#abs-2 (2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/172#abs-3 (3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 172 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 162/03Lebensversicherung: Unwirksamkeit der im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG vorgenommenen Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 123
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 177/03Kapitalbildende Lebensversicherung: Unwirksamkeit der Vertragsergänzung durch inhaltsgleiche Bestimmungen im Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 12.10.2005 – IV ZR 245/03Zitiert von 5
- OLG Braunschweig, 08.10.2003 – 3 U 69/03Zitiert von 1
- LG Dortmund, 07.04.2005 – 2 S 54/04
- AG Dortmund, 27.08.2004 – 407 C 14737/03
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 11 U 36/25
- VG Osnabrück, 11.02.2026 – 4 A 264/25
- OLG Brandenburg, 17.12.2025 – 11 U 17/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.